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Umsatzsteuersenkung Steuersätze

Tipps zur Umsatzsteuersenkung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020

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DVP – Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die Wirtschaftskrise infolge der Maßnahmen während der Corona-Pandemie ein umfangreiches Subventionspaket beschlossen.

Dazu gehört die Absenkung der Umsatzsteuer zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020. Mit der sechsmonatigen Absenkung von 19 % auf 16 % (und von 7 % auf 5 % für den ermäßigten Steuersatz) ist ein nicht unerheblicher Aufwand bei Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung verbunden.

Insbesondere das Projektmanagement wird diesen Aufwand spüren, da das Rechnungswesen häufig eine wichtige Rolle bei der Leistungserbringung von Projektmanagerinnen und Projektmanagern spielt.

Der DVP empfiehlt zum Verständnis der aus der Umsatzsteuersenkung sich ergebenden Zusammenhänge zunächst die Lektüre des Merkblatts „Praktische Hinweise und Umsetzungshilfen für Planungsbüros“, die von BDB, BIngK, BVPI und VBI in Kooperation mit der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft herausgegeben worden ist.

Außerdem weist der DVP auf Folgendes hin:

Der Umgang mit der Umsatzsteuersenkung an sich ruft aus Sicht des DVP zunächst keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung hervor. Auch in anderem Zusammenhang muss sich das Projektmanagement mit Gesetzesänderungen oder mit Veränderungen der Regelungslage auseinandersetzen und diese in die Arbeit integrieren, ohne dass hierfür ein Nachtrag gestellt werden kann.

Werden jedoch seitens eines Auftraggebers über die reine Anwendung der geänderten Regelung hinaus Anforderungen an das Projektmanagement gestellt, wie zum Beispiel nach einer zusätzlichen Beratungsleistung oder nach einer Veränderung des Projektablaufs, so sollte geprüft werden, ob diese Anforderungen noch Auftragsbestandteil sind.

  1. Das Projektmanagement kann nicht die Rolle einer Steuerberatung übernehmen. Gleichwohl wird das Projektmanagement bei der Überprüfung von Rechnungsprüfungen und bei der Prüfung von Rechnungen mit der Umsatzsteuersenkung konfrontiert und muss die zugrundeliegenden Regelungen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen kennen. Der DVP empfiehlt seinen Mitgliedern, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel mithilfe der Merkblatts entsprechend zu schulen.
  2. Eventuell wird das Projektmanagement von seinen Auftraggebern gebeten, im Zusam-menhang mit der Umsatzsteuersenkung die Möglichkeit von Steuersparmodellen zu prüfen und diesbezüglich zu beraten. Dies ist aus Sicht des DVP in der Regel keine vom Projektmanagement geschuldete Leistung. Auch hier sollte auf eine Steuerberatung verwiesen werden. Weitere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Steuersenkung können einen zusätzlichen Honoraranspruch für das Projektmanagement hervorrufen.
  3. Für die Anwendbarkeit des niedrigeren Steuersatzes von Bedeutung ist der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht ist. Dies gilt auch für Teilleistungen. Eine Teilleistung kann allerdings nur dann vorliegen, wenn eine Gesamtleistung nach wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich teilbar ist und nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Werkverträge sind grundsätzlich nicht in Teilleistungen aufzugliedern. Im Zweifel handelt es sich um eine einheitliche Leistung. Die Erbringung einer Leistungsphase nach HOAI innerhalb eines klassischen Werkauftrages über mehrere Phasen ist daher in der Regel keine Teilleistung (siehe Merkblatt). Sollten Auftraggeber der Versuchung erliegen, möglichst viele Teilleistungen im zweiten Halbjahr 2020 abzurechnen, ist auf diesen Zusammenhang hinzuweisen. Der Auftraggeber hat lediglich die rechtssichere Möglichkeit, eine Teilabnahme (vor endgültiger Fertigstellung) herbeizuführen. Die Finanzverwaltung erkennt dies allerdings regelmäßig nur dann an, wenn auch die vollständigen (Teil-)Abnahmewirkungen herbeigeführt sind. In einem solchen Fall verliert der Auftraggeber bei Teilabnahme/Teilschlussrechnung auch Ansprüche, so zum Beispiel infolge eines früher beginnenden Gewährleistungszeitraums oder infolge der Beweislastumkehr nach Abnahme. Im Ergebnis ist also fraglich, ob die Einsparung von 3 % Umsatzsteuer im sinnvollen wirtschaftlichen Verhältnis zu den Folgen einer (Teil-)Abnahme steht.
  4. Um den Vorteil der Umsatzsteuersenkung zu nutzen, könnten Auftraggeber Interesse daran haben, in sich abgeschlossene Leistungen, deren Fertigstellung in 2021 geplant war, zu beschleunigen und noch innerhalb des zweiten Halbjahrs 2020 fertig zu stellen. Aus demselben Grund könnten Leistungen früher als geplant beauftragt werden, damit sie sich möglichst noch im zweiten Halbjahr 2020 abschließen lassen. Hiermit kann ein Mehraufwand für alle Beteiligten verbunden sein. Und es können hierdurch höhere Kosten beim Einkauf der Leistung infolge beschleunigter Abwicklung o. ä. entstehen. Auch in diesem Fall ist es fraglich, ob die Einsparung der Umsatzsteuer insgesamt wirtschaftlich ist.
  5. Zahlreiche Bauherrn sind vorsteuerabzugsberechtigt, so dass für sie die Senkung der Umsatzsteuer keinen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet.
  6. In eigener Sache der Abrechnung von erbrachten Projektmanagementleistungen gelten die Regelungen selbstverständlich in selber Weise. Hier, wie auch grundsätzlich in den kommenden Monaten, ist es sinnvoll, den Leistungszeitraum besonders präzise auszuweisen und bei der Darstellung von Zeiträumen zu Beginn und zum Ende des Halbjahrs soweit möglich die exakten Daten „30.06.2020“, „01.07.2020“ und „31.12.2020“ zu verwenden, um bei Bedarf eine Unterscheidung in „vor der Umsatzsteuersenkung“, „während der Umsatzsteuersenkung“ und „nach der Umsatzsteuersenkung“ einfach durchführen zu können.