Direkt zum Inhalt

News

DIN-Institut Berlin, (c) Sonja Buchholz 2017

Veröffentlichung der DVP-Fachgruppe Recht & Verträge

Aufgestellt von: Bernd Weißbrodt

Nr.

Kostengruppe

Änderung

mögliche Auswirkung auf Verträge

1

allgemein

Ergänzung der Kostenermittlungsstufe "Kostenvoranschlag"; dieser wird auf Basis der Ausführungsplanung und der Vorbereitung der Vergabe (Leistungsbeschreibungen) aufgestellt. Dies im Unterschied zum Kostenanschlag, der auf Basis der Vergabe und Ausführung aufgestellt wird. Die Stufen der Kostenermittlung sind nun:
Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag, Kostenanschlag und Kostenfeststellung

Die gewünschten Stufen der Kostenermittlung sollten im Planervertrag explizit vereinbart werden.

2

allgemein

Die Detaillierungsgrade der Kostenermittlung ändern sich wie folgt:
- Kostenschätzung: Ermittlung bis auf die 2. Ebene der DIN 276
- Kostenberechnung: Ermittlung bis auf die 3. Ebene der DIN 27

Die gewünschten Detaillierungsgrade sind vertraglich festzulegen.

3

200

- Einführung neue KG 215 "Kampfmittelräumung", KG 216 "Kulturhistorische Funde"
- Aufgliederung KG 240 in KG 241 "Ausgleichsmaßnahmen" (Kosten für Maßnahmen), KG 242 "Ausgleichsabgaben" (monetäre Ablösen) und KG 249 "Sonstiges zur KG 240"

keine

4

300, 400

Zusammenfassung Hochbau und Ingenieurbau, d. h. Integration der Ingenieurbauten einschließlich Verkehrsanlagen in die Kostengruppen 300 und 400

keine

5

300

Ergänzung KG 383 "Landschaftsgestalterische Einbauten"

Die Zuordnung/Planungsverantwortung sollte bei den Verträgen des Objektplaners und des Landschaftsarchitekten über die Beschreibung der Planungsschnittstellen klargestellt werden.

6

300, 500

Ergänzung KG 383 "Landschaftsgestalterische Einbauten"

Die Zuordnung/Planungsverantwortung sollte bei den Verträgen des Objektplaners und des Landschaftsarchitekten über die Beschreibung der Planungsschnittstellen klargestellt werden.

7

300, 500

Zuordnung Dachbegrünungen, Begrünungen von Innenraumbegrünungen, Begrünungen von Fassaden, Außen- und Innenwänden zur KG 300 und nicht zur KG 500;
Für Begrünungen von Unterbauungen gilt:
- Niveau Begrünung nicht oberhalb der Grundstücksoberfläche; Zuordnung
zu KG 500
- Niveau Begrünung oberhalb der Grundstücksoberfläche; Zuordnung zu KG 300

Die Zuordnung/Planungsverantwortung sollte bei den Verträgen des Objektplaners und des Landschaftsarchitekten über die Beschreibung der Planungsschnittstellen klargestellt werden.

8

300, 500

Wie oben beschreiben: Ausgliederung von Anlagen aus der KG 500 zu KG 300

Dadurch als getrennte Einzelobjekte zu betrachten und gesondert zu vereinbaren? Dies ist im Einzelfall vertraglich zu regeln.

9

500

Neustrukturierung, Umbenennungen, u. a. mit Anpassung an die Struktur/Begrifflichkeiten der KG 300

Die Zuordnung/Planungsverantwortung sollte bei den Verträgen des Objektplaners, der Fachplaner und des Landschaftsarchitekten über die Beschreibung der Planungsschnittstellen klargestellt werden.

10

500

Zusätzliche Erfassung der selbständigen Freiflächen neben den Außenanlagen von Bauwerken

keine

11

600

Neue Gliederung und Begrifflichkeiten

keine

12

700

Neugliederung und Einführung neuer Kostengruppen

Bei PM-Verträgen mit Honorierung unter Bezugnahme auf anrechenbare Kosten gem. AHO-Heft 9 § 5 ist die Neuordnung der KG 700 zu berücksichtigen.

13

800

Neueinführung der KG 800 "Finanzierung" (bisher KG 760)

keine

14

allgemein

Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist in der gültigen Fassung der HOAI 2013 noch auf Basis der DIN 276-1:2008-12 festgeschrieben. dies zwingt im Moment dazu, für die Honorarermittlung die alte DIN 276:2008-12 anzuwenden.

Hierzu sollte in den Planerverträgen eine möglichst einfache Standard-Regelung getroffen werden, dies ist juristisch zu untersuchen.