
Veröffentlichung der DVP-Fachgruppe Recht & Verträge
Aufgestellt von: Bernd Weißbrodt
Nr. |
Kostengruppe |
Änderung |
mögliche Auswirkung auf Verträge |
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1 |
allgemein |
Ergänzung der Kostenermittlungsstufe "Kostenvoranschlag"; dieser wird auf Basis der Ausführungsplanung und der Vorbereitung der Vergabe (Leistungsbeschreibungen) aufgestellt. Dies im Unterschied zum Kostenanschlag, der auf Basis der Vergabe und Ausführung aufgestellt wird. Die Stufen der Kostenermittlung sind nun: |
Die gewünschten Stufen der Kostenermittlung sollten im Planervertrag explizit vereinbart werden. |
2 |
allgemein |
Die Detaillierungsgrade der Kostenermittlung ändern sich wie folgt: |
Die gewünschten Detaillierungsgrade sind vertraglich festzulegen. |
3 |
200 |
- Einführung neue KG 215 "Kampfmittelräumung", KG 216 "Kulturhistorische Funde" |
keine |
4 |
300, 400 |
Zusammenfassung Hochbau und Ingenieurbau, d. h. Integration der Ingenieurbauten einschließlich Verkehrsanlagen in die Kostengruppen 300 und 400 |
keine |
5 |
300 |
Ergänzung KG 383 "Landschaftsgestalterische Einbauten" |
Die Zuordnung/Planungsverantwortung sollte bei den Verträgen des Objektplaners und des Landschaftsarchitekten über die Beschreibung der Planungsschnittstellen klargestellt werden. |
6 |
300, 500 |
Ergänzung KG 383 "Landschaftsgestalterische Einbauten" |
Die Zuordnung/Planungsverantwortung sollte bei den Verträgen des Objektplaners und des Landschaftsarchitekten über die Beschreibung der Planungsschnittstellen klargestellt werden. |
7 |
300, 500 |
Zuordnung Dachbegrünungen, Begrünungen von Innenraumbegrünungen, Begrünungen von Fassaden, Außen- und Innenwänden zur KG 300 und nicht zur KG 500; |
Die Zuordnung/Planungsverantwortung sollte bei den Verträgen des Objektplaners und des Landschaftsarchitekten über die Beschreibung der Planungsschnittstellen klargestellt werden. |
8 |
300, 500 |
Wie oben beschreiben: Ausgliederung von Anlagen aus der KG 500 zu KG 300 |
Dadurch als getrennte Einzelobjekte zu betrachten und gesondert zu vereinbaren? Dies ist im Einzelfall vertraglich zu regeln. |
9 |
500 |
Neustrukturierung, Umbenennungen, u. a. mit Anpassung an die Struktur/Begrifflichkeiten der KG 300 |
Die Zuordnung/Planungsverantwortung sollte bei den Verträgen des Objektplaners, der Fachplaner und des Landschaftsarchitekten über die Beschreibung der Planungsschnittstellen klargestellt werden. |
10 |
500 |
Zusätzliche Erfassung der selbständigen Freiflächen neben den Außenanlagen von Bauwerken |
keine |
11 |
600 |
Neue Gliederung und Begrifflichkeiten |
keine |
12 |
700 |
Neugliederung und Einführung neuer Kostengruppen |
Bei PM-Verträgen mit Honorierung unter Bezugnahme auf anrechenbare Kosten gem. AHO-Heft 9 § 5 ist die Neuordnung der KG 700 zu berücksichtigen. |
13 |
800 |
Neueinführung der KG 800 "Finanzierung" (bisher KG 760) |
keine |
14 |
allgemein |
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist in der gültigen Fassung der HOAI 2013 noch auf Basis der DIN 276-1:2008-12 festgeschrieben. dies zwingt im Moment dazu, für die Honorarermittlung die alte DIN 276:2008-12 anzuwenden. |
Hierzu sollte in den Planerverträgen eine möglichst einfache Standard-Regelung getroffen werden, dies ist juristisch zu untersuchen. |