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Berliner Protokoll

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Berlin, 08.02.2021 - Die Zusammenarbeit der auftraggeberseitig zu Beteiligenden und die diesbezüglichen Schnittstellen lassen sich für das Nachtragsmanagement anhand der etablierten Standardleistungsbilder der HOAI und des AHO nicht immer trennscharf definieren.
Um den Projektbeteiligten eine Hilfestellung zu geben, haben sich – initiiert durch die Fachgruppe Recht und Verträge beim DVP – Berufsangehörige der baubetrieblichen Beratung, der Projektsteuerung und der baurechtlichen Beratung am 03.12.2020 in Berlin zusammengefunden und die Problemstellung interdisziplinär diskutiert.

Die Ergebnisse der Diskussion zu Schnittstellen und Verantwortlichkeiten im Kontext des Nachtragsmanagements wurden von den Beteiligten als Vorschlag für ein kompetenzbasiertes Rollenverständnis in dem vorliegenden „Berliner Protokoll“ zusammengefasst.

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Kommentare

von: Endris Hildebandt, 3. März 2021

Aus meiner Sicht muss der Projektsteuerer nicht alle Nachtragsverhandlungen begleiten insbesondere dann, wenn es sich nicht um eine GU-Vergabe sondern um eine Vergabe nach Fachlosen handelt. Die Durchführung von Nachtragsverhandlungen erscheint mir zu umfangreich und ist im Berliner Protokoll wortgleich doppelt berücksichtigt. Der Objektplaner wird deshalb die Durchführung der Nachtragsverhandlung auf den Projektsteuere abwälzen und umgekehrt. Insofern meine Frage oder meine Ergänzungsidee:
Bei der Objektplanung/Fachplanung bleibt es bei

  • Organisation und Durchführung von Nachtragsverhandlungen mit den ausführenden Unternehmen.

Beim Projektsteuerer ist nur die Durchführung nötig, wenn sich keine Einigung ergibt

  • Durchführung der Nachtragsverhandlungen mit ausführenden Unternehmen gemeinsam mit Objektplanung/Fachplanung, wenn Objektplanung/Fachplanung und ausführende Unternehmen nicht zu einem Ergebnis kommen, ggf. unter Hinzuziehung von Rechtsberatung …