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AHO-Heft Nr. 9 Cover

Teilleistungskatalog für Grundleistungen des Projektmanagements in der Bau- und Immobilienwirtschaft nach AHO-Heft Nr. 9, 5. Auflage (2020)

Autoren: Prof. Dr. Klaus Eschenbruch, Dipl.-Ing. Werner Schneider

Download DVP-Wägungstabellen

Bereits zu den beiden letzten Auflagen des AHO-Hefts Nr. 9, 2009 und 2014, wurden Wägungstagbellen zu den Grundleistungen des Projektmanagements veröffentlicht. Die Tabellen sollen in der Praxis eine Hilfestellung leisten, Teilleistungen der Projektsteuerung zu bewerten. Mit dem vorliegenden Teilleistungskatalog haben die Verfasser die Wägungtabellen für die 5. Auflage weiterentwickelt.

Die Wägungstabelle berücksichtigt die erneute Veränderung der Einzelleistungen im Leistungsbild Projektsteuerung sowie die aktuelle Vergütungsanpassung, und zwar ausschlißlich hinsichtlich der Grundleistungen.

Zur Anwendung der Tabelle gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Teilleistungsbewertung bezieht sich auf Standardprojekte i. S. d. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 5d AHO-Projektsteuerung, für welche der Grundleistungskatalog unverändert zur Anwendung gebracht wurde.
  • Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass eine pauschale Honorarvereinbarung für das Gesamtleistungsbild (alle Grundleistungen über alle Handlungsbereiche) vereinbart wurde, und zwar entweder auf Grundlage eines reinen Wettbewerbspreises (ohne weitere Aufgliederung oder Kalkulationselemente) oder als ein Berechnungshonorar nach anrechenbaren Kosten gem. § 6 AHO bzw. einer Pauschalierung des Honorars auf Basis vorausgeschätzten Personalaufwands.
  • Der Teilleistungskatalog ist nicht anwendbar, soweit die Vertragsparteien individuelle Bewertungen von Teilleistungen der Projektsteuerung vorgenommen haben oder aber Vergütungsvereinbarungen auf Zeithonorarbasis oder Personaleinsatzkapazitäten vereinbart worden sind. In diesen Fällen lassen sich Teilleistungen im Zweifel nach dem entsprechenden Zeitaufwand bewerten.
  • Im Rahmen der Teilleistungsbewertung muss geprüft werden, ob der vereinbarte Leistungskatalog Teilleistungen enthält, die von vornherein angesichts des konkreten Projektzuschnitts nicht angefallen wären, etwa weil sich die Vertragsparteien ohne nähere Prüfung auf ein Standardleistungsbild bezogen haben. In derartigen Fällen kann sich die Notwendigkeit einer abweichenden Gewichtung ergeben.
  • Nicht ohne Weiteres anwendbar sind die Teilleistungskataloge auch dann, wenn sich der Projektzuschnitt ändert und die Schwerpunkte eines Projektes im Hinblick auf die einzelnen Teilleistungen im Laufe der Projektabwicklung grundlegend verschieben. Ein Projekt lässt sich nämlich nicht ohne Weiteres durch anfänglich festgehaltene Teilleistungen steuern. Projektindividuelle Anforderungen können zu einer anderen Gewichtung von Teilleistungen im Laufe der weiteren Projektabwicklung führen.